AG Gelnhausen - 03.04.1985 (4 Gs 11 Js 3515/85) - DRsp Nr. 1994/15603
AG Gelnhausen, vom 03.04.1985 - Aktenzeichen 4 Gs 11 Js 3515/85
DRsp Nr. 1994/15603
Bei einem Unfall mit Sachschaden zur Nachtzeit genügt der Unfallbeteiligte dem Unverzüglichkeitsgebot, wenn er am nächsten Morgen den Geschädigten oder die Polizei verständigt.