AG Gelnhausen - Beschluß vom 03.04.1985
4 Gs 11 Js 3513/85
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 123

AG Gelnhausen - Beschluß vom 03.04.1985 (4 Gs 11 Js 3513/85) - DRsp Nr. 1994/15602

AG Gelnhausen, Beschluß vom 03.04.1985 - Aktenzeichen 4 Gs 11 Js 3513/85

DRsp Nr. 1994/15602

1. Unter besonderen Umständen kann eine Wartezeit von 10 bis maximal 15 Minuten an der Unfallstelle genügen, wenn für das baldige Eintreffen feststellungsbereiter Personen kein konkreter Anhaltspunkt vorliegt und dem Unfallbeteiligten unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein längeres Zuwarten nicht zumutbar ist. 2. Bei einem Unfall mit Sachschaden zur Nachtzeit genügt der Unfallbeteiligte dem Unverzüglichkeitsgebot, wenn er am nächsten Morgen den Geschädigten oder die Polizei verständigt. Eine Meldung zwischen 10.15 Uhr und 10.30 Uhr liegt noch im Bereich einer Toleranzspanne, die dem Beschuldigten bei vernünftiger Betrachtungsweise eingeräumt werden muß, auch wenn der Geschädigte bereits ab 8.00 Uhr erreichbar ist.

Normenkette:

StGB § 142 ;
Fundstellen
DAR 1986, 123