AG Gießen - Urteil vom 05.01.1984 (46 C 1676/83) - DRsp Nr. 1994/15610
AG Gießen, Urteil vom 05.01.1984 - Aktenzeichen 46 C 1676/83
DRsp Nr. 1994/15610
Der Unfallgeschädigte ist im Verhältnis zum Schädiger nicht verpflichtet, zur Schadensminderung auf eine bestehende Vollkaskoversicherung zurückzugreifen.