AG Gießen - Urteil vom 11.03.1999
47 C 3050/98
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 306

AG Gießen - Urteil vom 11.03.1999 (47 C 3050/98) - DRsp Nr. 1999/10171

AG Gießen, Urteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen 47 C 3050/98

DRsp Nr. 1999/10171

Auch wenn die Haftung des Schädigers für den Unfall unstreitig ist, darf der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Schadensabwicklung beauftragen, wenn der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung nicht von vornherein bereit sind, ihre Einstandspflicht anzuerkennen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 306