AG Hagen in Westf. - 21.01.1985 (12 C 243/84) - DRsp Nr. 1994/15628
AG Hagen in Westf., vom 21.01.1985 - Aktenzeichen 12 C 243/84
DRsp Nr. 1994/15628
A. Nutzungsausfall ist unabhängig von der Reparaturdurchführung zu zahlen. B. Bei einem Sachschaden von 903,25 DM sind durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entstandene Kosten in Höhe von 238,26 DM nicht unangemessen.