AG Halle-Saalkreis - Urteil vom 20.04.1999
102 C 327/99
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 337

AG Halle-Saalkreis - Urteil vom 20.04.1999 (102 C 327/99) - DRsp Nr. 1999/10176

AG Halle-Saalkreis, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 102 C 327/99

DRsp Nr. 1999/10176

1. Befriedigt die aus einem Verkehrsunfall eintrittspflichtigte Kfz-Haftpflichtversicherung nicht die eingereichte Rechnung des Sachverständigen, den der Geschädigte beauftragt hat, steht dem Geschädigten ein Freistellungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung zu. 2. Da es für die Bewertung einer Sachverständigentätigkeit weder eine Taxe noch eine übliche Vergütung gibt, darf der Sachverständige die Bestimmung des von ihm beanspruchten Honorars gem. § 315 Abs. 3 BGB nach billigem Ermessen treffen. 3. Im Verhältnis des Schädigers zum Geschädigten spricht eine Vermutung zugunsten des Geschädigten dafür, daß die von dem Sachverständigen beanspruchte Gegenleistung angemessen und damit zu ersetzender Schaden ist.