AG Hamburg - Urteil vom 09.05.1983 (22 a C 118/83) - DRsp Nr. 1994/15640
AG Hamburg, Urteil vom 09.05.1983 - Aktenzeichen 22 a C 118/83
DRsp Nr. 1994/15640
Auch Film- und Kameraausrüstungen, die für kurze Zeit im verschlossenen Kofferraum eines auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz ordnungsgemäß abgestellten Pkws zurückgelassen werden, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn es an der ständigen Abwesenheit eines Versicherten oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson bei dem abgestellten Fahrzeug fehlt. Diese Regelung ist weder für den Versicherungsnehmer "überraschend", noch stellt sie für ihn eine "unangemessene Benachteiligung" dar.
Normenkette:
AGBG §§ 3, 9 ; AVBR § 5;
Hinweise:
Ebenso LG Hamburg Urteil v. 04.01.1984 - 12 S 168/83.