AG Hamburg - Urteil vom 13.08.1984 (6 C 244/84) - DRsp Nr. 1994/15638
AG Hamburg, Urteil vom 13.08.1984 - Aktenzeichen 6 C 244/84
DRsp Nr. 1994/15638
1. § 165VVG gilt nur für Lebens-, nicht auch für Unfallversicherungsverträge. 2. Der Versicherungsvertrag, den ein minderjähriger Versicherungsnehmer ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung abschließt, ist bis zur Verweigerung der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bzw. des inzwischen volljährig gewordenen Versicherungsnehmers schwebend wirksam. Während der Dauer des Schwebezustands ist der Versicherer an den Vertrag gebunden; er trägt da Versicherungsrisiko, und ihm gebührt deshalb auch die Prämie für diese Zeit. Er ist nicht verpflichtet, durch eine Anfrage beim Vormund nach § 1829 Abs. 2BGB die Ungewißheit über die Vertragswidrigkeit zu beenden.