AG Hamm - 01.10.1996 (16 C 112/96) - DRsp Nr. 1997/1842
AG Hamm, vom 01.10.1996 - Aktenzeichen 16 C 112/96
DRsp Nr. 1997/1842
Das Gebot, ausreichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren an abgestellten Fahrzeugen einzuhalten, will Fahrzeugeigentümer nicht vor Schäden an ihren Fahrzeugen schützen, die auf einem fehlerhaften Verschließen der Tür bzw. auf einem Defekt des Türschlosses beruhen.