AG Hamm - 05.09.1996 (28 C 188/96) - DRsp Nr. 1997/1843
AG Hamm, vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 28 C 188/96
DRsp Nr. 1997/1843
Eine Verkehrsinsel stellt eine dauernde bauliche Verengung dar. Vorrang hat derjenige, der die Engstelle mit deutlich ausreichendem Vorsprung vor dem Gegenverkehr erreicht. Die Regelung des § 6StVO, wonach derjenige, der an einem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis links vorbeifahren will, dem entgegenkommenden Fahrzeug Vorrang zu gewähren hat, gilt nicht.