AG Hannover - Urteil vom 01.09.1994
562 C 18790/93
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden E/40
SP 1994, 417

AG Hannover - Urteil vom 01.09.1994 (562 C 18790/93) - DRsp Nr. 1995/9409

AG Hannover, Urteil vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 562 C 18790/93

DRsp Nr. 1995/9409

Gesichtspunkte und Gründe, die gegen die Ersatzfähigkeit geltendgemachten unfallbedingten Nutzungsausfall-Ersatzes sprechen können - hier: bei Ausfall eines Motorrads: (a) unfallbedingte Verletzungen, die Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen ausschließen; (b) Verzögerung der Ausfallzeit - über die Wiederbeschaffungsdauer hinaus - infolge behebbarer und dem Ersatzpflichtigen nicht mitgeteilter Finanzierungsschwierigkeiten.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Das Motorrad des Klägers war bei einem fremdverschuldeten Unfall irreparabel beschädigt und der Kläger verletzt worden.