AG Heidenheim - Urteil vom 18.01.1983 (1 C 1019/82) - DRsp Nr. 1994/15667
AG Heidenheim, Urteil vom 18.01.1983 - Aktenzeichen 1 C 1019/82
DRsp Nr. 1994/15667
Liegt beim Kfz-Unfall der Sachschaden an der Grenze zum Totalschaden, ist dem Geschädigten vor Eingang des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zuzumuten, über die Durchführung der Schadensregulierung zu entscheiden. Eine Nutzungsentschädigung von insgesamt 29 Tagen ist dann nicht unangemessen, wenn den Geschädigten kein Verschulden an der Verzögerung der Reparatur trifft.