AG Hof - Urteil vom 06.05.1997 (13 C 758/96) - DRsp Nr. 1998/18277
AG Hof, Urteil vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 13 C 758/96
DRsp Nr. 1998/18277
Der Betreiber einer Autowaschanlage muß dafür Sorge tragen, daß bei einem naheliegenden Fehlverhalten von Benutzern, das auf einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit beruht, kein Schaden an dem in die Anlage eingefahrenen Pkw entsteht. Nur gegen völlig ungewöhnliche und grob fahrlässige Verhaltensweisen der Benutzer muß der Betreiber keine Vorkehrungen treffen.