AG Homburg-Saar - Urteil vom 22.09.1994
7 C 138/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 446

AG Homburg-Saar - Urteil vom 22.09.1994 (7 C 138/94) - DRsp Nr. 1995/9486

AG Homburg-Saar, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 7 C 138/94

DRsp Nr. 1995/9486

1) Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Ersetzungsbefugnis gem. § 249 S. 2 BGB berechtigt, die Verwertung des total beschädigten Unfallfahrzeuges auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens vorzunehmen. 2) Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, sich vor der Verwertung mit dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls ein gegenüber dem Sachverständigengutachten höheres Restwertangebot einzuholen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Vgl. zur Maßgeblichkeit des Sachverständigengutachtens für die Verwertung des total beschädigten Fahrzeuges auch BGH ZfS 1993, 229.

Fundstellen
ZfS 1994, 446