AG Karlsruhe - Urteil vom 22.01.1982
1 C 563/81
Normen:
BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 353

AG Karlsruhe - Urteil vom 22.01.1982 (1 C 563/81) - DRsp Nr. 1994/15702

AG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.1982 - Aktenzeichen 1 C 563/81

DRsp Nr. 1994/15702

1. Unabhängig davon, ob bei einem Unfall die Sach- und Rechtslage einfach gelagert ist oder nicht, liegt die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Ersatzberechtigten jedenfalls dann im Rahmen der erstattungsfähigen Unfallkosten, wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. 2. Bei wirtschaftlich erheblichen Schaden (hier: über DM 6000,-) ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts abzuwarten, ob die Haftpflichtversicherung des Schädigers den geltend gemachten Schaden ohne Schwierigkeiten begleicht oder ob sie Einwände vorbringt.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ;

Hinweise:

Vgl. auch AG Karlsruhe v. 19.01.1980, 1084 bei einem Autovermieter.

Fundstellen
VersR 1983, 353