AG Kiel - Urteil vom 22.04.1983 (16 C 151/82) - DRsp Nr. 1994/15713
AG Kiel, Urteil vom 22.04.1983 - Aktenzeichen 16 C 151/82
DRsp Nr. 1994/15713
1. Nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung haftet der Hersteller für Folgeschäden aus der Benutzung eines Pkw, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges infolge eines Fehlers des Fahrzeuges (hier: schadhafte Manschette im Hauptbremszylinder) entstanden sind. 2. Die Tatsache, daß Gewährleistungsansprüche verjährt sind, steht dem Anspruch aus der Produzentenhaftung nicht entgegen.