AG Köln - 06.05.1985 (138 C 540/84) - DRsp Nr. 1994/15746
AG Köln, vom 06.05.1985 - Aktenzeichen 138 C 540/84
DRsp Nr. 1994/15746
A. Bei Diebstahl von Gebrauchsgegenständen wie Fotoapparaten, Lederjacken oder Motorradsturzhelm ist die Sachfahndung der Polizei nicht von vornherein so aussichtslos, daß ein Verstoß gegen die Obliegenheit der Vorlage einer Stehlgutliste ohne Einfluß auf die Entschädigungspflicht des Versicherers wäre. B. Es ist grob fahrlässig, wenn zwei Urlaubsreisende das gemeinsam benutzte Motorrad in einer italienischen Großstadt für etwa eine Stunde auf öffentlichem Verkehrsgrund mit Gepäck beladen stehenlassen, während sie sich zu Fuß gemeinsam auf Quartiersuche begeben.