AG Köln vom 13.11.1995
262 C 269/95
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
SP 1996, 171

AG Köln - 13.11.1995 (262 C 269/95) - DRsp Nr. 1996/29949

AG Köln, vom 13.11.1995 - Aktenzeichen 262 C 269/95

DRsp Nr. 1996/29949

1. Wird das Unfallfahrzeug zuerst instandgesetzt, sodann aber verkauft, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes; in diesem Fall ist das sog. Integritätsinteresse nicht nachgewiesen. 2. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte während der Ausfallzeit ein Fahrzeug der ihm gehörenden Firma nutzen kann. 3. Die Auslagenpauschale ist mit 40,-- DM angemessen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen
SP 1996, 171