AG Köln vom 19.03.1976
142 C 3301/75
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-2/8
VersR 1977, 236

AG Köln - 19.03.1976 (142 C 3301/75) - DRsp Nr. 1994/2324

AG Köln, vom 19.03.1976 - Aktenzeichen 142 C 3301/75

DRsp Nr. 1994/2324

Von unfalbedingt ersatzfähigen Mietwagenkosten sind Abzüge wegen vermiedenen Verschleißes am eigenen Wagen erst ab einer Fahrleistungsgrenze von 1000 km zu machen, während eine »Bagatellgrenze« für bewegliche (»leistungsbezogene«) Betriebskosten nicht gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Wenn in jüngster Zeit einige Gerichte [vgl. Hinw. nach dem Urteilsauszug] Abzüge für »ersparten Verschleiß« bei kürzeren Strecken abgelehnt haben, weil sich dann eine »meßbare« Ersparnis »nicht feststellen« lasse und deshalb »nicht zu berücksichtigen« sei, so kann dem nicht gefolgt werden. ...