AG Köln vom 21.09.1994
265 C 67/94
Normen:
AKB § 14 ;
Fundstellen:
SP 1995, 52

AG Köln - 21.09.1994 (265 C 67/94) - DRsp Nr. 1995/9494

AG Köln, vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 265 C 67/94

DRsp Nr. 1995/9494

Klagt der Versicherungsnehmer (hier: Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens) vor Feststellung der Schadenhöhe durch den Sachverständigenausschuß, so hat die Berufung des Versicherers auf § 14 AKB nicht nur die Bedeutung, daß die Zuständigkeit des Gerichts für die Feststellung der Höhe der eingeklagten Ansprüche bestritten wird, sondern stellt gleichzeitig die Erhebung des Einwandes mangelnder Fälligkeit des Klageanspruches dar, so daß die Klage als unbegründet abzuweisen ist.

Normenkette:

AKB § 14 ;

Hinweise:

Vgl. AG Gelder SP 1993, 219: Bei dem in § 14 AKB geregelten Sachverständigenverfahren handelt es sich um ein Schiedsgutachterverfahren. Die Berufung auf diese Schiedsgutachterklausel führt zur mangelnden Fälligkeit des Klageanspruchs.

Fundstellen
SP 1995, 52