AG Köln - 25.11.1993 (117 C 292/93) - DRsp Nr. 1995/3923
AG Köln, vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 117 C 292/93
DRsp Nr. 1995/3923
Hat der Versicherte bereits vor Fälligkeit der Versicherungsleistung einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer später tatsächlich mit einer Leistung in Verzug gerät, weil es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verzug und Entstehung des anwaltlichen Honoraranspruchs fehlt.