AG Köln - Beschluß vom 18.03.1983 (266 C 555/82) - DRsp Nr. 1994/15761
AG Köln, Beschluß vom 18.03.1983 - Aktenzeichen 266 C 555/82
DRsp Nr. 1994/15761
Ein Geschädigter verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein vom Versicherer eingeholtes (mangelhaftes) Gutachten durch einen Sachverständigen seines Vertrauens kontrollieren läßt.