AG Köln - Urteil vom 06.10.1983 (710 Ds 280/82) - DRsp Nr. 1994/15759
AG Köln, Urteil vom 06.10.1983 - Aktenzeichen 710 Ds 280/82
DRsp Nr. 1994/15759
Den als Beifahrer im Fahrzeug mitfahrenden Halter trifft nach einem Unfall nur dann eine Wartepflicht nach § 142 Abs. 1StGB, wenn konkrete Anhaltspunkte die Möglichkeit eines unmittelbar den Unfall beeinflussenden Verhaltens durch ihn nahelegen.