AG Köln - Urteil vom 09.10.1985 (262 C 415/85) - DRsp Nr. 1994/15745
AG Köln, Urteil vom 09.10.1985 - Aktenzeichen 262 C 415/85
DRsp Nr. 1994/15745
Kann das Fahrzeug des Geschädigten mit verhältnismäßig geringem Aufwand im Wege einer Notreparatur in einen solchen Zustand gebracht werden, daß es ohne Gefährdung von Gesundheit oder Sachen benutzt werden kann, so ist dem Geschädigten dieser Weg zuzumuten, wenn sich sonst die Reparaturdauer und damit der Zeitraum der Mietwagennahme wegen verzögerter Ersatzteillieferung um 6 Tage verlängern würde.