AG Köln - Urteil vom 13.11.1981
266 C 12/81
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 48

AG Köln - Urteil vom 13.11.1981 (266 C 12/81) - DRsp Nr. 1994/15766

AG Köln, Urteil vom 13.11.1981 - Aktenzeichen 266 C 12/81

DRsp Nr. 1994/15766

Solange keine endgültige Klarheit darüber besteht, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht, begründet die Inanspruchnahme eines Mietwagens gegen den Geschädigten nicht den Vorwurf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Schädigers, dem Geschädigten die erforderliche Gewißheit in angemessener Zeit durch Inanspruchnahme moderner Methoden der Schadensbegutachtung (hier: Audatex) zu verschaffen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
VersR 1983, 48