AG Köln - Urteil vom 24.02.1984
266 C 527/83
Normen:
BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1984, 225
DRsp I(123)292a
ES Kfz-Schaden E/19
VersR 1984, 491

AG Köln - Urteil vom 24.02.1984 (266 C 527/83) - DRsp Nr. 1992/11596

AG Köln, Urteil vom 24.02.1984 - Aktenzeichen 266 C 527/83

DRsp Nr. 1992/11596

a. Rechtsdogmatische Einordnung der Nutzungsausfallentschädigung - »Belohnung« (»Sparsamkeitsprämie«, »Bonus«) für Verzicht auf Mietwagenbenutzung in Form eines »Tagegeldes«. b. Freie Beweiswürdigung hinsichtlich Entstehung und Dauer des Ausfalls.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;

Gründe:

[a] Eine dogmatische Lösung der Probleme mit der zeitweiligen Nichtverfügbarkeit eines Fahrzeugs, die sich überzeugend auf den Wortlaut des Gesetzes stützen könnte, ist bislang nicht gefunden worden (Grunsky, NJW 1983, 2465; Westermann, ZRP 1983, 255; Medicus, DAR 1982, 354). Das dogmatische Dilemma des zunehmend auch emotional befrachteten Schadensbegriffs liegt mit daran, daß die zeitweilige Nichtverfügbarkeit eines Fahrzeugs einmal bei Vorenthaltung den Schaden selbst darstellt, ein andermal bei Verkauf in unrepariertem Zustand ein preisbildender Faktor, also Teil des Werts ist ... und wieder ein andermal als bloßer, wenn auch typischer Folgeschaden betrachtet wird ..., obwohl wirtschaftlich wie rechtlich der »Schaden«, nämlich die Tatsache der zeitweiligen Nichtbenutzbarkeit, dieselbe ist. ...