AG Kulmbach - Urteil vom 27.11.1996 (2 C 487/96) - DRsp Nr. 1998/18281
AG Kulmbach, Urteil vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 2 C 487/96
DRsp Nr. 1998/18281
Vermietet eine Kfz-Werkstatt dem Kunden während der Reparaturzeit ein Fahrzeug, ist der Kunde unaufgefordert darauf hinzuweisen, daß für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Verschuldet der Kunde mit dem angemieteten Fahrzeug ohne grobe Fahrlässigkeit einen Unfallschaden an diesem, haftet er gegenüber der Werkstatt nur in Höhe der üblichen Selbstbeteiligung von 650 DM.