AG Langen - Urteil vom 15.09.1995
51 C 1406/94
Normen:
BGB §§ 365, 459, 462, 465 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 457

AG Langen - Urteil vom 15.09.1995 (51 C 1406/94) - DRsp Nr. 1996/29588

AG Langen, Urteil vom 15.09.1995 - Aktenzeichen 51 C 1406/94

DRsp Nr. 1996/29588

1) Bei der vereinbarten Inzahlungnahme eines Pkw zur Finanzierung eines NeuÄ oder Gebrauchtwagenkaufes hat der Käufer lediglich das Recht, den Kaufpreis durch Hingabe seines Pkw zu tilgen. Zur Übereignung seines Pkw ist er jedoch nicht verpflichtet. 2) Ein Gewährleistungsausschluß in einem Kaufvertrag erfaßt nicht die etwaige Gewährleistungsverpflichtung hinsichtlich des in Zahlung gegebenen Pkw. Insoweit sind lediglich typische Verschleißmängel von dem zur Ersetzung befugten Käufer nicht zu vertreten, ansonsten haftet er für sonstige Mängel. 3) Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises lebt wieder auf, wenn die Vereinbarung der Kaufvertragsparteien zur Inzahlungnahme durch Wandelung des Verkäufers rückgängig gemacht worden ist.

Normenkette:

BGB §§ 365, 459, 462, 465 ;

Hinweise: