AG Ludwigshafen a. Rhein - Urteil vom 25.11.1992
2b C 238/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 88

AG Ludwigshafen a. Rhein - Urteil vom 25.11.1992 (2b C 238/92) - DRsp Nr. 1995/3980

AG Ludwigshafen a. Rhein, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 2b C 238/92

DRsp Nr. 1995/3980

Da bei Abrechnung auf Gebrauchtwagenbasis der Wiederbeschaffungswert geschuldet wird und dieser so zu bemessen ist, daß der Geschädigte in die Lage versetzt wird, einen ähnlichen Wagen nach einer gründlichen Überprüfung von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben und sich von diesem Händler eine Werkstattgarantie geben zu lassen (BGH NJW 1966, 1454; BGH NJW 1982, 1864 (1865) kann daneben nicht zugleich eine Überprüfungspauschale geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1994, 88