AG Lünen - Urteil vom 28.06.1993 (8 C 132/93) - DRsp Nr. 1994/15802
AG Lünen, Urteil vom 28.06.1993 - Aktenzeichen 8 C 132/93
DRsp Nr. 1994/15802
War der Inhalt des Einkaufswagens bereits in das Kfz um geladen und rollt der leere Einkaufswagen auf dem leicht abschüssigen Parkplatz weg, so ist die dadurch verursachte Beschädigung eines fremden Fahrzeugs nicht mehr dem Fahrzeuggebrauch zuzurechnen.
Normenkette:
AKB § 10 ;
Hinweise:
Siehe LG Limburg ZfS 1993, 377 sowie AG Bad Homburg ZfS 1992, 233 m.w.H.