AG Maulbronn vom 22.01.1976
I C 616/75
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-1/3
VersR 1977, 264

AG Maulbronn - 22.01.1976 (I C 616/75) - DRsp Nr. 1994/2327

AG Maulbronn, vom 22.01.1976 - Aktenzeichen I C 616/75

DRsp Nr. 1994/2327

Die Ersatzpflicht des Schädigers für Kosten einer Kreditaufnahme zur Finanzierung der Schadensregulierung nach einem von ihm verschuldeten Kfz-Unfall entfällt, wenn der Geschädigte die Gegenseite nicht von der Notwendigkeit der Fremdfinanzierung unterrichtet und damit die Vermeidung von Kosten durch Zahlung eines entsprechenden Vorschusses vereitelt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Grundsätzlich zählen auch die Finanzierungskosten zum Herstellungsaufwand i.S. von § 249 Abs. 2 BGB. Die Erstattung kommt jedoch nur in Betracht, wenn und soweit sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Halter in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht haben würde ... . Der BGH [ES Kfz-Schaden G-1/2] verlangt besondere Darlegung der Notwendigkeit der Kreditaufnahme. ... Darüber hinaus kann der Geschädigte in aller Regel Kreditaufwendungen nicht ersetzt verlangen, wenn der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme den Geschädigten von seinen Aufwendungen freigestellt haben würde (BGH, aaO. ...). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Kl., die Umstände darzulegen, die die Inanspruchnahme von Kredit mit einem verhältnismäßig hohen Zinssatz und zusätzlichen Bearbeitungsgebühren entweder notwendig machte oder wirtschaftlich vernünftig erscheinen ließ.