Die Ehefrau des Kl. ist Eigentümerin und Halterin des betroffenen Fahrzeugs; benutzt wird es vom Kl., der dann auch selbst den Ersatzwagen anmietete und die Kosten dafür ersetzt verlangt.
Eigentlich kein Anlaß für einen Prozeß - nicht zu verwechseln mit dem Fall der »Anmietung« innerhalb der Ehe/Familie (nachstehend ES Kfz-Schaden D-3/5).
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