AG Mönchengladbach vom 08.03.1967
4 C 469/65
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
DRsp I(123)117a
ES Kfz-Schaden D-3/2
NJW 1967, 1760

AG Mönchengladbach - 08.03.1967 (4 C 469/65) - DRsp Nr. 1994/2330

AG Mönchengladbach, vom 08.03.1967 - Aktenzeichen 4 C 469/65

DRsp Nr. 1994/2330

Unfallbedingte Mietwagenkosten kann auch der Ehegatte ersetzt verlangen, der das Fahrzeug des Partners benutzt und nach dem Unfall selbst einen Ersatzwagen angemietet hat.

Normenkette:

BGB § 249;

Sachverhaltsdaten:

Die Ehefrau des Kl. ist Eigentümerin und Halterin des betroffenen Fahrzeugs; benutzt wird es vom Kl., der dann auch selbst den Ersatzwagen anmietete und die Kosten dafür ersetzt verlangt.

Eigentlich kein Anlaß für einen Prozeß - nicht zu verwechseln mit dem Fall der »Anmietung« innerhalb der Ehe/Familie (nachstehend ES Kfz-Schaden D-3/5).

Fundstellen
DRsp I(123)117a
ES Kfz-Schaden D-3/2
NJW 1967, 1760