AG Mühlheim - Beschluß vom 22.01.1976
10 C 865/75
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
VersR 1977, 71

AG Mühlheim - Beschluß vom 22.01.1976 (10 C 865/75) - DRsp Nr. 1994/15825

AG Mühlheim, Beschluß vom 22.01.1976 - Aktenzeichen 10 C 865/75

DRsp Nr. 1994/15825

Die von einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zur Schadenregulierung gesetzten Fristen von insgesamt 3 Wochen sind, insbesondere wenn keine besonderen Gründe für eine schnelle Bearbeitung vorgetragen werden, zu kurz. Er trägt daher die Kosten eines voreilig eingeleiteten Prozesses nach Erledigung der Hauptsache.

Normenkette:

ZPO § 91a;
Fundstellen
VersR 1977, 71