AG München - Urteil vom 14.05.1985 (2 C 1881/85) - DRsp Nr. 1994/15835
AG München, Urteil vom 14.05.1985 - Aktenzeichen 2 C 1881/85
DRsp Nr. 1994/15835
Weist der Kaskoversicherer nach, daß ein höherer Betrag für die Restwerte zu erzielen ist, als in Sachverständigengutachten ausgeworfen ist, ist der höhere Betrag der Entschädigungsberechtigung zugrunde zu legen.