AG München - Urteil vom 18.04.1984 (27 C 3678/83) - DRsp Nr. 1994/15837
AG München, Urteil vom 18.04.1984 - Aktenzeichen 27 C 3678/83
DRsp Nr. 1994/15837
Mietwagenkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den für die Reparatur des unfallgeschädigten Kfz anfallenden Kosten stehen.