AG München - Urteil vom 24.11.1983 (27 C 3294/83) - DRsp Nr. 1994/15841
AG München, Urteil vom 24.11.1983 - Aktenzeichen 27 C 3294/83
DRsp Nr. 1994/15841
Beauftragt der Haftpflichtversicherer nach Absprache mit dem Geschädigten einen Kfz-Sachverständigen, so kann der Geschädigte nur bei Vorliegen besonderer Gründe einen weiteren Sachverständigen beauftragen.