AG München - Urteil vom 30.03.1999
332 C 36588/98
Normen:
BGB § 249 S. 2; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 328

AG München - Urteil vom 30.03.1999 (332 C 36588/98) - DRsp Nr. 1999/10192

AG München, Urteil vom 30.03.1999 - Aktenzeichen 332 C 36588/98

DRsp Nr. 1999/10192

1. Ist Gegenstand der Aussage eines Zeugen ein sog. Turbulenzgeschehen, ein rasch ablaufender Vorgang, an dem mehrere Personen beteiligt sind, die von den Vorgang überrascht werden, und wird der Zeuge hierdurch von Affekten erfaßt, ist der Zeuge in seiner Beobachtungsfähigkeit beeinträchtigt und seine Aussage hiervon beeinflußt. 2. Der Kostenvoranschlag ist wie das Schätzgutachten eines Kfz- Sachverständigen, wenn nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der Schadenshöhe. 3. Die Gebühren für die Erstellung eines Kostenvoranschlags sind zu ersetzender Schaden. Das gilt auch dann, wenn eine Reparatur nicht durchgeführt wird, die Möglichkeit einer Anrechnung der für den Kostenvoranschlag angefallenen Kosten auf die Reparaturkosten nicht möglich ist.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2; ZPO § 286 ;
Fundstellen