Der Beschuld. hatte an einer Blockadeaktion (Sitzstreik) vor den Eingangstoren von Bundeswehrkasernen mit dem Ziel des Protestes gegen die geplante Aufstellung von Pershing II-Raketen und Cruise-Misseles teilgenommen. Das AG lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels Verwerflichkeit des Verhaltens i. S. des § 240 Abs. 2 StGB ab.
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