AG Nürnberg - Urteil vom 24.07.1984 (12 C 3131/84) - DRsp Nr. 1994/15868
AG Nürnberg, Urteil vom 24.07.1984 - Aktenzeichen 12 C 3131/84
DRsp Nr. 1994/15868
1. In der Kaskoversicherung können Anwaltskosten grundsätzlich nur als Verzugsschaden gefordert werden. 2. Dazu ist neben der Fälligkeit eine Mahnung erforderlich. 3. Eine Fälligkeit tritt nach § 11 Abs. 1VVG erst nach Abschluß der "nötigen Erhebungen" ein. Dazu gehört auch die Einsicht in Ermittlungsakten.