AG Oberkirch - Urteil vom 02.09.1992
C 178/92
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 374

AG Oberkirch - Urteil vom 02.09.1992 (C 178/92) - DRsp Nr. 1994/15872

AG Oberkirch, Urteil vom 02.09.1992 - Aktenzeichen C 178/92

DRsp Nr. 1994/15872

Ein Geschädigter darf grundsätzlich sein Fahrzeug zum Schätzpreis eines Kfz-Sachverständigen veräußern, ohne hierdurch gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen. Er ist jedoch verpflichtet, ein bereits vorliegendes höheres Restwertangebot anzunehmen oder dieser Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Restwertangebotes zu geben, wenn die Versicherung ihn darauf aufmerksam macht, daß sie ein solches Angebot einholen will und deshalb vor Weiterveräußerung um Rücksprache bittet.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
ZfS 1992, 374