AG Oldenburg - Urteil vom 20.04.1999 (E 1 C 1308/98 (XVI) - DRsp Nr. 1999/10204
AG Oldenburg, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen E 1 C 1308/98 (XVI
DRsp Nr. 1999/10204
1. Es besteht eine Tendenz, die Unkostenpauschale mit 50 DM zu bemessen. 2. Wird die Regulierung eines einfach gelagerten Schadensfalles durch die Haftpflichtversicherung verzögert, ist trotz der Zweifelsfrage, ob die Beauftragung eines Anwaltes ohne die Verzögerung erforderlich und die hierdurch entstehenden Kosten damit ersatzfähig sind, von der Erforderlichkeit allein aufgrund der Verzögerung auszugehen.