AG Oldenburg - Urteil vom 28.02.1990
18 C 404/89
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 414

AG Oldenburg - Urteil vom 28.02.1990 (18 C 404/89) - DRsp Nr. 1994/15881

AG Oldenburg, Urteil vom 28.02.1990 - Aktenzeichen 18 C 404/89

DRsp Nr. 1994/15881

1. Auch bei relativ kurzer Ausfallzeit (hier: 4 Tage) hat der Geschädigte Erkundigungen über eine preisgünstige Anmietung eines Ersatzwagens einzuholen, wenn die zu erwartenden Mietwagenkosten aufgrund des hohen Fahrbedarfs das Dreifache der voraussichtlichen Reparaturkosten (hier: 1280 DM) ausmachen. 2. Dem Geschädigten ist zuzumuten, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen und sich auf einen derartigen Wagentyp umzustellen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;

Hinweise:

Das LG Oldenburg hat in der Berufungsinstanz mit Urt. v. 6.2.1991 - 4 S 46/90 - das Urteil bestätigt und ergänzend ausgeführt, daß der Schädiger nicht gehalten sei, die mit der Fahrzeugnutzung verbundenen immateriellen Vorteile wie z.B. Freude am Fahren, Bequemlichkeit und Prestige zu ersetzen.

Fundstellen
r+s 1992, 414