AG Pirmasens - Urteil vom 30.05.1984 (2 C 104/84) - DRsp Nr. 1994/15891
AG Pirmasens, Urteil vom 30.05.1984 - Aktenzeichen 2 C 104/84
DRsp Nr. 1994/15891
Wer mit einem angetrunkenen Fahrer in Kenntnis des Umstands, daß dieser erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat, eine Fahrt unternimmt, handelt auf eigene Gefahr. Ihm stehen daher keinerlei Schadensersatzansprüche zu, wenn es bei der Fahrt zu einem Unfall kommt.