AG Recklinghausen - Urteil vom 05.02.1999
15 C 222/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 195

AG Recklinghausen - Urteil vom 05.02.1999 (15 C 222/98) - DRsp Nr. 1999/10210

AG Recklinghausen, Urteil vom 05.02.1999 - Aktenzeichen 15 C 222/98

DRsp Nr. 1999/10210

1. Beauftragt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall zur Ermittlung der Schadenshöhe einen Gutachter, sind die Gutachterkosten grundsätzlich erforderlicher Herstellungsaufwand. 2. Erforderlicher Herstellungsaufwand liegt nicht vor, wenn die Reparaturkosten voraussichtlich unter 1000 DM liegen. 3. Ein Geschädigter darf einen Sachverständigen nur dann nicht beauftragen, wenn für ihn ohne weiteres ersichtlich ist, daß der von ihm ausgewählte Sachverständige Gebührensätze verlangt, die außerhalb der üblichen liegen. 4. Ein Geschädigter ist nur dann im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, für die Herabsetzung der von einem Gutachter geforderten Gebühren zu sorgen, wenn sich dem Geschädigten die Unangemessenheit der Gebührenrechnung des Sachverständigen geradezu aufdrängt.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1999, 195