AG Regensburg vom 10.10.1995
3 C 1513/95
Normen:
BGB §§ 249, 251 Abs. 2, § 286 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1995, 406

AG Regensburg - 10.10.1995 (3 C 1513/95) - DRsp Nr. 1996/29594

AG Regensburg, vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 3 C 1513/95

DRsp Nr. 1996/29594

1. Kann der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug beim Reparateur nach Fertigstellung wegen fehlender Eigenmittel nicht auslösen, kann ein möglicher Anspruch nur dann in Betracht kommen, wenn zwischen der verzögerten Schadenregulierung und dem Ausfallschaden ein Ursachenzusammenhang besteht. 2. Um einen weiteren Ausfallschaden zu vermeiden, ist der Geschädigte verpflichtet, eine bestehende Fahrzeugvollversicherung in Anspruch zu nehmen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 Abs. 2, § 286 Abs. 1 ;
Fundstellen
SP 1995, 406