AG Saarbrücken - Urteil vom 25.03.1999
5 C 1058/97
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 289

AG Saarbrücken - Urteil vom 25.03.1999 (5 C 1058/97) - DRsp Nr. 1999/10213

AG Saarbrücken, Urteil vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 5 C 1058/97

DRsp Nr. 1999/10213

Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls für 52 Tage ist dann begründet, wenn der Geschädigte unmittelbar nach Erhalt des Sachverständigengutachtens den Reparaturauftrag erteilt hat, für ihn nicht erkennbar war, daß die von ihm beauftragte Werkstatt zu einer zügigen Reparaturausführung nicht in der Lage sei, sich die Reparatur wegen nicht voraussehbarer Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung verzögert und der Geschädigte sich regelmäßig auch unter Erörterung einer anderweitigen Ersatzteilbeschaffung nach dem Fortgang der Arbeiten erkundigt und damit das Erforderliche zur Beschleunigung der Reparaturfertigstellung unternommen hat.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1999, 289