AG Sangerhausen - 24.11.1994 (1 C 593/94) - DRsp Nr. 1995/9512
AG Sangerhausen, vom 24.11.1994 - Aktenzeichen 1 C 593/94
DRsp Nr. 1995/9512
1. Bei einem geschäftsmäßigen Zusammenwirken von Abschleppdienst, Kreditgeber und Anwälten mit einer Mietwagenfirma, die in einem Unfallhelferring tätig werden, sind die entsprechenden Verträge wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.2. Der Geschädigte hat dafür zu sorgen, daß die Reparatur auf den unumgänglich notwendigen Zeitraum beschränkt wird; ansonsten verstößt er gegen die Schadensminderungspflicht.