AG Schwelm - Urteil vom 23.11.1983
24 C 395/83
Normen:
BGB §§ 249, 251, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1984, 593

AG Schwelm - Urteil vom 23.11.1983 (24 C 395/83) - DRsp Nr. 1994/15914

AG Schwelm, Urteil vom 23.11.1983 - Aktenzeichen 24 C 395/83

DRsp Nr. 1994/15914

Bei Inanspruchnahme eines Kredits für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs ist Voraussetzung, daß der Geschädigte den Schädiger auf den drohenden Eintritt eines weiteren Schadens hinweist. Tut er das nicht und handelt es sich um die Inanspruchnahme eigener Geldmittel ("Notgroschen" auf Sparkonto), so kann ein etwaiger Zinsausfall als Schaden nicht in Rechnung gestellt werden.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
VersR 1984, 593