AG Stuttgart - Urteil vom 02.03.2004
41 C 5997/03

AG Stuttgart - Urteil vom 02.03.2004 (41 C 5997/03) - DRsp Nr. 2008/1675

AG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen 41 C 5997/03

DRsp Nr. 2008/1675

Tatbestand:

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird, gemäß § 313 a ZPO, verzichtet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage gegen den Beklagten Nr. 2 war abzuweisen, da sie unzulässig ist.

Die Klage ist unzulässig, denn nach der ab 01.10.2000 gültigen neuen Rechtslage muss vor Klageerhebung ein obligatorisches, außergerichtliches Schlichtungsverfahren, oder ein Mahnverfahren durchgeführt werden.

Der Kläger betrieb das Mahnverfahren lediglich gegen die Beklagte Nr. 1. Gegen den Beklagten Nr. 2 wurde kein Mahnverfahren betrieben. Es ist aber erforderlich, gegen jede Partei vor Klageerhebung bei Ansprüchen bis Euro 750- ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren, oder ein Mahnverfahren durchzuführen.

II.

Die Klage gegen die Beklagte Nr. 1 ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz von 50 % des Schadens, der ihm, infolge des Unfallereignisses vom 31.07.2002, entstand, gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 3 PflVG.

1. Der Unfall wurde von dem Beklagten Nr. 2 mitverursacht und mitverschuldet.