AG Stuttgart - Urteil vom 02.05.1985
15 C 740/85
Normen:
AKB § 12 ; VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 1031
ZfS 1986, 23
r+s 1986, 31

AG Stuttgart - Urteil vom 02.05.1985 (15 C 740/85) - DRsp Nr. 1994/15937

AG Stuttgart, Urteil vom 02.05.1985 - Aktenzeichen 15 C 740/85

DRsp Nr. 1994/15937

1. Bei plötzlichem Erscheinen von Haarwild auf der Fahrbahn löst ein Ausweichmanöver, wodurch das Kfz des Versicherungsnehmers aus der Kontrolle gerät, auch dann keinen deckungspflichtigen Versicherungsfall aus, wenn es anschließend noch - vor Anprall des Fahrzeugs gegen einen Baum - zu einer Berührung mit dem Wild kommt. 2. Die Rettungspflicht des Versicherungsnehmers (§ 62 VVG) beginnt erst mit dem Versicherungsfall. Schäden, die der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er sich bemüht, den Eintritt des Versicherungsfalls zu vermeiden (hier: Ausweichen vor Wild auf der Fahrbahn), fallen daher nicht unter die vom Versicherer zu deckenden Rettungskosten (§ 63 VVG).

Normenkette:

AKB § 12 ; VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen
VersR 1985, 1031
ZfS 1986, 23
r+s 1986, 31